Satzung
Aus der Satzung:
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens insbesondere durch Förderung der
- a) vorbeugenden, helfenden und heilenden Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe, der Altenhilfe und des Gesundheitswesens,
- b) Mitwirkung an neuen Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend-, und Gesundheitshilfe,
- c) Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit,
- d) Hilfe zur Selbsthilfe,
- e) ehrenamtlichen wohlfahrtspflegerischen Arbeit und des bürgerschaftlichen Engagements,
- f) internationalen wohlfahrtspflegerischen Solidarität und der Entwicklungszusammenarbeit,
- g) Aus- und Fortbildung und
- h) Öffentlichkeitsarbeit.
Diese Tätigkeiten können auch in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert werden.
(3) Zur Förderung der vorgenannten Tätigkeiten kann die Stiftung auch Liegenschaften erwerben, herrichten und vermieten. Mittel zur Verwirklichung von Satzungszwecken können auch Darlehensvergaben und Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften gem. § 58 Nr. 2 AO sein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
Davon abgesehen darf die Stiftung nur solche Geschäftsbetriebe selbst führen, mit denen kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko verbunden sein kann.
Die Satzung können Sie hier herunterladen:
Stiftung_Soziale_Zukunft_Satzung.pdf (110 kB)